Rechtliches

IMPRESSUM

Marry Media GesbR
www.marrymedia.at
antrag@marrymedia.at
Breitenseerstraße. 30/b
1140, Wien

Rechtsform
Gesellschaft nach bürgerlichem Recht

Geschäftsführung
Daniel Klingler, Jan Dorfer, Stefan Feichtinger

Unternehmensgegenstand
Produktion von Film, Video, Foto und multimedialen Inhalten.

Mitglied WKO Wien

DATENSCHUTZ

Verantwortlicher:
Daniel Klingler

Marry Media GesbR
antrag@marrymedia.at
+43 660 531 5832

Rechtsform
Gesellschaft nach bürgerlichem Recht

Mitglied WKO Wien

Allgemeines

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Betroffenenrechte

Nach österreichischem Datenschutzrecht sowie der europäischen DSGVO stehen Ihnen als Betroffener umfangreiche Rechte zu. Diese Rechte sollen vor allem für mehr Transparenz sorgen. Ihre Rechte als betroffene Person sind das Recht auf Auskunft über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten, auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch gegen die Verarbeitung sowie auf Datenübertragbarkeit (nur bei Vertragsbeziehung oder Einwilligung) und jederzeitigen Widerruf einer Einwilligung.

Sie als betroffene Personen können ihre Rechte am Einfachsten durch eine E-Mail an antrag@marrymedia ausüben. Darüber hinaus können Sie diese auch durch eine Mitteilung per Post, persönliche Kontaktaufnahme und über das Kontaktformular der Webseite ausüben.

Außerdem haben Sie jederzeit das Recht, hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einzubringen. Die Kontaktdaten der Datenschutzbehörde lauten:

Österreichische Datenschutzbehörde
Wickenburggasse 8
1080 Wien
Telefon: +43 1 521 52-25 69
E‑Mail: dsb@dsb.gv.at

Datenlöschung

Ihre Daten werden gelöscht, sobald der jeweilige Vertrag mit Ihnen erfüllt ist und keine gesetzliche Pflicht zur Speicherung der Daten mehr besteht. So werden Ihre Daten grundsätzlich nach sieben Jahren gelöscht; Aufbewahrungsfrist nach § 132 BAO.

Gesetzliche/rechtliche Aufbewahrungspflichten oder vertragliche Verpflichtungen z.B. gegenüber Kunden aus Gewährleistung oder Schadenersatz oder gegenüber Vertragspartnern sind eine Grundlage die personenbezogenen Daten weiterhin zu speichern. (Art 6 Abs 1 lit c DSGVO – Grundlage der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung: gesetzliche / rechtliche Verpflichtung)

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Datensicherheit

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Alle Daten werden auf dem Server von dieser Webseite bzw. auf den Servern unserer Dienstleister, mit denen Verträge zur Auftragsverarbeitung nach § 28 DSGVO mit entsprechender Prüfung abgeschlossen wurden, gespeichert.

AGB

1. Geltung, Vertragsabschluss

1.1    Die „Marry Media GesBR“ (im Folgenden „GesBR“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der GesBR und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.2    Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der GesBR schriftlich bestätigt werden.

1.3    Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht die GesBR ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die GesBR bedarf es nicht.

1.4    Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.

1.5    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.6    Die Angebote der GesBR sind freibleibend und unverbindlich.

2. Social Media Kanäle

Die GesBR weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der GesBR nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die GesBR arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die GesBR beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die GesBR aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.

3. Konzept- und Ideenschutz

Hat der potentielle Kunde die GesBR vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die GesBR dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:

3.1    Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die GesBR treten der potentielle Kunde und die GesBR in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.

3.2    Der potentielle Kunde anerkennt, dass die GesBR bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.

3.3    Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der GesBR ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

3.4    Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

3.5    Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der GesBR im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

3.6    Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der GesBR Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der GesBR binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.

3.7    Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die GesBR dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die GesBR dabei verdienstlich wurde.

3.8    Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der GesBR ein.

4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1    Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im GesBRvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die GesBR, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die GesBR. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der GesBR.

4.2    Alle Leistungen der GesBR (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Storyboards, Skripte, Drehbücher, Präsentationen, Konzepte, Rohversionen und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt.

4.3    Der Kunde wird der GesBR zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der GesBR wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

4.4    Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die GesBR haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die GesBR wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die GesBR schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die GesBR bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der GesBR hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

4.5.   Die GesBR verpflichtet sich, das Original-, Bild- und Tonmaterial des gelieferten Werkes 1 Jahr nach Lieferung zu archivieren. Vor Ablauf der jeweiligen Frist kann der Auftraggeber schriftlich die Dauer einer weiteren, diesfalls kostenpflichtigen Aufbewahrung vereinbaren.

5. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

5.1    Die GesBR ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).

5.2    Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die GesBR wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

5.3    In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des GesBRvertrages aus wichtigem Grund.

6. Termine

6.1    Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der GesBR schriftlich zu bestätigen.

6.2    Verzögert sich die Lieferung/Leistung der GesBR aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die GesBR berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6.3    Befindet sich die GesBR in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der GesBR schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

7. Vorzeitige Auflösung

7.1    Die GesBR ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  1. a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
  2. b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
  3. c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der GesBR weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der GesBR eine taugliche Sicherheit leistet;

7.2    Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die GesBR fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

8. Honorar

8.1    Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der GesBR für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die GesBR ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 3000 oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die GesBR berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen: 30% bei Auftragserteilung 70% bei Abnahme.

8.2    Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die GesBR für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.

8.3    Alle Leistungen der GesBR, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der GesBR erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.

8.4    Kostenvoranschläge der GesBR sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der GesBR schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die GesBR den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

8.5    Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der GesBR – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert oder abbricht, hat er der GesBR die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der GesBR begründet ist, hat der Kunde der GesBR darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die GesBR bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der GesBR, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der GesBR zurückzustellen.

9. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

9.1    Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der GesBR gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der GesBR.

9.2    Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der GesBR die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

9.3    Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die GesBR sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

9.4    Weiters ist die GesBR nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

9.5    Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die GesBR für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

9.6    Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der GesBR aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der GesBR schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

9.7 Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Daraus entstehende Mehrkosten (Unterbringung etc.) werden nach belegtem Aufwand in Rechnung gestellt.

9.8 Die Abnahme durch den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten bedeutet eine Billigung der künstlerischen und technischen Qualität.

9.9  Im Preis laut Angebot ist eine Korrekturrunde für den Auftraggeber inkludiert. Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er der GesBR die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Dies hat innerhalb von einer Arbeitswoche (5 Werktage) nach der ersten Lieferung des Werkes zu erfolgen. Verstreicht die Frist von 5 Werktagen, gilt das Werk als abgenommen. Sollte eine weitere Korrekturrunde  vom Auftraggeber gefordert werden, ist diese zum regulären Stundensatz der GesBR extra zu verrechnen.

10. Eigentumsrecht und Urheberrecht

10.1  Alle Leistungen der GesBR, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias, Trailer, Rohscnitte, Storyboards. Drehbücher, Skripte und Moodboards, Fotos), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der GesBR und können von der GesBR jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der GesBR jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der GesBR setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der GesBR dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der GesBR, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

10.2  Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der GesBR, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der GesBR und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil.  Die GesBR ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf.

10.3  Für die Nutzung von Leistungen der GesBR, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der GesBR erforderlich. Dafür steht der GesBR und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

10.4  Für die Nutzung von Leistungen der GesBR bzw. von Werbemitteln, für die die GesBR konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des GesBRvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der GesBR notwendig.

10.5  Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der GesBR im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte GesBRvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine GesBRvergütung mehr zu zahlen.

10.6  Der Kunde haftet der GesBR für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

10.7    Die GesBR ist berechtigt, den Firmennamen und das Firmenlogo als Copyrightvermerk zu zeigen. Sie hat weiters das Recht das Werk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist sie berechtigt, das Werk zum Zweck der Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen; dies gilt auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der eigenen Webseite oder anderen Plattformen (Facebook, Youtube, Vimeo, Instagram).

11. Kennzeichnung

11.1  Die GesBR ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die GesBR und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

11.2  Die GesBR ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

12. Gewährleistung

12.1  Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die GesBR, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

12.2  Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die GesBR zu. Die GesBR wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der GesBR alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die GesBR ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die GesBR mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.

12.3  Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die GesBR ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die GesBR haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.

12.4  Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der GesBR gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.

13. Haftung und Produkthaftung

13.1  In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der GesBR und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der GesBR ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.

13.2  Jegliche Haftung der GesBR für Ansprüche, die auf Grund der von der GesBR erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die GesBR ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die GesBR nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die GesBR diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

13.3  Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der GesBR. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

14. Anzuwendendes Recht

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der GesBR und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

15.1  Erfüllungsort ist der Sitz der GesBR. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die GesBR die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

15.2  Als Gerichtsstand  für alle sich zwischen der GesBR und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis, wird das für den Sitz der GesBR sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die GesBR berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

15.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.